Arbeitnehmerüberlassung in Abgrenzung zu anderen Vertragsformen

Arbeit­nehmerüber­las­sung liegt vor, wenn ein Lei­har­beit­nehmer von seinem Arbeit­ge­ber, dem Ver­lei­her, an einen Kun­den (Entlei­her) über­lassen wird.

Ganz verkürzt gesagt ist Arbeit­nehmer, wer auf­grund eines (Arbeits-)Vertrags dem Weisungsrecht eines anderen unter­liegt und diesem dabei die Erbringung von Arbeit­skraft gegen Ent­gelt schuldet.

Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG ist Lei­har­beit­nehmer, wer als Arbeit­nehmer in die Organ­i­sa­tion des Entlei­hers eingegliedert ist und den Weisun­gen des Entlei­hers unter­liegt. Wesentlich für die Frage, ob jemand Lei­har­beit­nehmer ist oder nicht, ist somit das Weisungsrecht. Sobald dieses Recht, dem Arbeit­nehmer Weisun­gen zu erteilen, für die konkrete Auf­gabe nicht mehr beim eigentlichen Arbeit­ge­ber liegt, son­dern auf einen Drit­ten (z. B. den Kun­den des Arbeit­ge­bers und damit zugle­ich den Entlei­her) überge­gan­gen ist, liegt Arbeit­nehmerüber­las­sung vor.

Die Neuregelung des AÜG enthält mit § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG eine Def­i­n­i­tion des Begriffs „Lei­har­beit­nehmer“. Diese muss zusam­men mit dem neu einge­führten § 611a BGB gele­sen wer­den, der den Begriff „Arbeit­nehmer“ nun indi­rekt über die Legalde­f­i­n­i­tion des Arbeitsver­trags definiert.

§ 611a BGB

Durch den Arbeitsver­trag wird der Arbeit­nehmer im Dien­ste eines anderen zur Leis­tung weisungs­ge­bun­den­er, fremdbes­timmter Arbeit in per­sön­lich­er Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durch­führung, Zeit und Ort der Tätigkeit betr­e­f­fen. Weisungs­ge­bun­den ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestal­ten und seine Arbeit­szeit bes­tim­men kann. Der Grad der per­sön­lichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eige­nart der jew­eili­gen Tätigkeit ab. Für die Fest­stel­lung ob ein Arbeitsver­trag vor­liegt, ist eine Gesamt­be­tra­ch­tung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tat­säch­liche Durch­führung des Ver­tragsver­hält­niss­es, dass es sich um ein Arbeitsver­hält­nis han­delt, kommt es auf die Beze­ich­nung im Ver­trag nicht an.

Diese neu ins BGB aufgenommene Def­i­n­i­tion gibt im Grunde nur die bish­erige Recht­sprechung des Bun­de­sar­beits­gerichts wieder.

Beispiel für die Arbeitnehmerüberlassung

Ein Auto­her­steller benötigt wegen steigen­der nach­frage drin­gend mehr Per­son­al, kann aber keine neuen Arbeit­nehmer find­en. Deshalb entlei­ht er Lei­har­beit­nehmer von einem Per­sonal­dien­stleis­ter (Ver­lei­her), die er in seinem Betrieb aufn­immt. Der Auto­her­steller erteilt den Lei­har­beit­nehmern konkrete Arbeit­saufträge, die sie erledi­gen, bezahlt wer­den die Lei­har­beit­nehmer aber von dem Verleiher.

Abgrenzung zu Dienst- und Werkverträgen

Fir­men­fremdes Per­son­al kann auch auf­grund eines Werk- oder Dien­stver­trags (mehr dazu hier) für einen Kun­den tätig wer­den. Dabei ist der Auf­trag­nehmer für die ver­traglich fest­ge­set­zten Dien­ste bzw. den wirtschaftlichen Erfolg gegenüber dem Auf­tragge­ber selb­st ver­ant­wortlich. Die einge­set­zten Arbeit­nehmer des Auf­tragsnehmers bleiben gegenüber dem Auf­trag­nehmer weisungsgebunden.

Ger­ade bei Dienst- und Werkverträ­gen im Zusam­men­hang mit Arbeit­nehmerüber­las­sung, ist Vor­sicht geboten. Denn wird ein Ver­trag als Werk- oder Dien­stver­trag beze­ich­net, stellt aber tat­säch­lich einen Fall der Arbeit­nehmerüber­las­sung dar, kann es für Auf­tragge­ber und Auf­trag­nehmer teuer wer­den (mehr dazu hier).