Arbeitnehmerüberlassung in Abgrenzung zu anderen Vertragsformen
Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Leiharbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, dem Verleiher, an einen Kunden (Entleiher) überlassen wird.
Ganz verkürzt gesagt ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines (Arbeits-)Vertrags dem Weisungsrecht eines anderen unterliegt und diesem dabei die Erbringung von Arbeitskraft gegen Entgelt schuldet.
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG ist Leiharbeitnehmer, wer als Arbeitnehmer in die Organisation des Entleihers eingegliedert ist und den Weisungen des Entleihers unterliegt. Wesentlich für die Frage, ob jemand Leiharbeitnehmer ist oder nicht, ist somit das Weisungsrecht. Sobald dieses Recht, dem Arbeitnehmer Weisungen zu erteilen, für die konkrete Aufgabe nicht mehr beim eigentlichen Arbeitgeber liegt, sondern auf einen Dritten (z. B. den Kunden des Arbeitgebers und damit zugleich den Entleiher) übergegangen ist, liegt Arbeitnehmerüberlassung vor.
Die Neuregelung des AÜG enthält mit § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG eine Definition des Begriffs „Leiharbeitnehmer“. Diese muss zusammen mit dem neu eingeführten § 611a BGB gelesen werden, der den Begriff „Arbeitnehmer“ nun indirekt über die Legaldefinition des Arbeitsvertrags definiert.
§ 611a BGB
Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
Diese neu ins BGB aufgenommene Definition gibt im Grunde nur die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wieder.
Beispiel für die Arbeitnehmerüberlassung
Ein Autohersteller benötigt wegen steigender nachfrage dringend mehr Personal, kann aber keine neuen Arbeitnehmer finden. Deshalb entleiht er Leiharbeitnehmer von einem Personaldienstleister (Verleiher), die er in seinem Betrieb aufnimmt. Der Autohersteller erteilt den Leiharbeitnehmern konkrete Arbeitsaufträge, die sie erledigen, bezahlt werden die Leiharbeitnehmer aber von dem Verleiher.
Abgrenzung zu Dienst- und Werkverträgen
Firmenfremdes Personal kann auch aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags (mehr dazu hier) für einen Kunden tätig werden. Dabei ist der Auftragnehmer für die vertraglich festgesetzten Dienste bzw. den wirtschaftlichen Erfolg gegenüber dem Auftraggeber selbst verantwortlich. Die eingesetzten Arbeitnehmer des Auftragsnehmers bleiben gegenüber dem Auftragnehmer weisungsgebunden.
Gerade bei Dienst- und Werkverträgen im Zusammenhang mit Arbeitnehmerüberlassung, ist Vorsicht geboten. Denn wird ein Vertrag als Werk- oder Dienstvertrag bezeichnet, stellt aber tatsächlich einen Fall der Arbeitnehmerüberlassung dar, kann es für Auftraggeber und Auftragnehmer teuer werden (mehr dazu hier).