Equal Pay und Equal Treatment in der Leiharbeit
Leiharbeitnehmer müssen genauso behandelt werden, wie ihre die festangestellten Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers (sog. Stammarbeitnehmer). Dieser Anspruch auf Gleichstellung (Equal Treatment) ergibt sich aus § 8 Abs. 1 S. 1 AÜG. Das betrifft alle wesentlichen Arbeitsbedingungen.
Equal Pay bildet hierbei eine Teilmenge von Equal Treatment. Wenn der Leiharbeitnehmer in jeder Hinsicht genau wie der Stammarbeitnehmer zu behandeln ist, spricht man vom Gleichstellungsgrundsatz, dem Equal Treatment.
Wenn es nur darum geht, dass der Leiharbeitnehmer finanziell wie der Stammarbeitnehmer behandelt werden soll („gleiche Arbeit, gleicher Lohn“) dann spricht man von Equal Pay.
Wesentliche Arbeitsbedingungen
„Wesentliche Arbeitsbedingungen“ sind alle nach deutschem Arbeitsrecht vereinbarten Bedingungen. Die Abgrenzung ist im Detail umstritten. Sicher dazu zählen jedoch das Arbeitsentgelt, der Urlaub, die Arbeitszeit, Kündigungsfristen und die Führung eines Arbeitszeitkontos.
Werden die Arbeitsbedingungen des Verleihers mit denen des Kundenbetriebes zur Gleichstellung des Leiharbeitnehmers verglichen, muss ein Sachgruppenvergleich vorgenommen werden. Das bedeutet, die einzelnen Arbeitsbedingungen dürfen nicht isoliert betrachtet werden, sondern sind in einer sog. Sachgruppe, wie z.B. „Urlaub“ oder „Entgelt“ zusammenzufassen.
Abweichungen
Von dem Gleichstellungsgrundsatz darf gemäß § 8 Abs. 2 S.1 AÜG abgewichen werden, wenn zwischen Arbeitgeber und Leiharbeitnehmer ein Tarifvertrag für die Zeitarbeit Anwendung findet.
In diesem Falle ist der Leiharbeitnehmer nach dem Tarifvertrag zu behandeln.
Aber: Vom Anspruch auf Equal Pay kann nur noch für eine Einsatzdauer von 9 Monaten abgewichen werden. Dies bedeutet, dass der Verleiher auch nach den 9 Monaten Einsatzdauer den Leiharbeitnehmer nach Tarifvertrag behandeln muss, an Entgelt muss der Leiharbeitnehmer aber mindestens das Entgelt erhalten, welches der vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers enthält.
Eine längere Abweichung ist für höchstens 15 Monate zulässig, wenn für den Einsatz ein Tarifvertrag über Branchenzuschläge Anwendung findet. Die Heranführung an das Arbeitsentgelt des Stammarbeitnehmers ist in diesem Fall nach spätestens sechs Wochen des Einsatzes stufenweise vorzunehmen (§ 8 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und 2. AÜG).
Gleichstellungsgrundsatz
Zur Klarstellung: Der Gleichstellungsgrundatz sollte nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz verwechselt werden. Der Gleichstellungsgrundatz ist eine Besonderheit, die nur in der Arbeitnehmerüberlassung eine Rolle spielt. Der Gleichstellungsgrundsatz vergleicht die Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers mit denen des Stammarbeitnehmers des Kunden. Hier hat jede Vergleichsperson also einen anderen Arbeitgeber.
Der Gleichbehandlungsgrundatz findet dagegen im gesamten Arbeitsrecht Anwendung und schreibt vor, dass eine Arbeitgeber seinen eigenen Arbeitnehmer nicht sachgrundlos ungleichbehandeln (m.a.W.: diskriminieren) darf.