Verpflegungsmehraufwand
Verpflegungsmehraufwand steht für die zusätzlichen Kosten, die eine Person zu tragen hat, weil sie sich aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung und außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte aufhält und sich daher nicht so günstig wie zu Hause verpflegen kann.
Praxistipp
Obwohl die Höhe des Verpflegungsmehraufwandes frei vertraglich vereinbar ist, sollten die Steuerfreibeträge bei der Zahlung von Verpflegungsmehraufwänden nicht überschritten werden. Anderenfalls droht die Aberkennung der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für den genannten Verpflegungsmehraufwand. Wenn der Verleiher dem Arbeitnehmer höhere Beträge erstatten möchte, sollten die Zahlungen, die den Freibetrag übersteigen separat ausgewiesen und als Einkommen versteuert werden.
Steuerfreie Pauschalaufwendungen
Steuerfreie Pauschalaufwendungen sind folgende Geschäfts- oder Dienstreisen:
Abwesenheitsdauer | Pauschbetrag |
24 Std. | 28,00 EUR |
mind. 8 bis 24 Std. | 14,00 EUR |
Pauschale für Übernachtung | 20,00 EUR |
Aufwendungsersatz
Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm tatsächliche Mehraufwendungen nach § 670 BGB ersetzt, wenn
- der Anspruch nicht vertraglich ausgeschlossen wurde,
- es sich um Mehraufwendungen handelt, die die Höhe üblicher Aufwendungen übersteigen
- und diese Mehraufwendungen durch den Arbeitnehmer nachgewiesen werden.