Eigenschaften der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Die Erlaub­nis zur Arbeit­nehmerüber­las­sung  wird ein­er konkreten  Per­son bzw. einem konkreten Recht­sträger erteilt und ist nicht über­trag­bar. Die Erlaub­nis gilt dann für sämtliche Nieder­las­sun­gen oder Zweig­be­triebe des Erlaub­nis­in­hab­ers. Ver­schiedene Ereignisse, die den Erlaub­nis­in­hab­er betr­e­f­fen, kön­nen daher auch Auswirkung auf die Erlaub­nis haben.

Tod des Inhabers

Wenn der Inhab­er ein­er Erlaub­nis stirbt, geht sie nicht auf die Erben über. Die Erben dür­fen nach dem Tod des Erlaub­nis­in­hab­ers also keine neuen Über­las­sungsverträge mehr abschließen. Allerd­ings kön­nen sie nach über­wiegen­der Mei­n­ung der Lit­er­atur bere­its beste­hende Verträge noch inner­halb eines Jahres abwick­eln (§ 2 Abs. 4 S. 4 AÜG).

Umwandlungen

Wird der Ver­lei­her aufges­pal­ten (§ 123 Abs. 1 UmwG), ver­schmolzen (§ 2 UmwG) oder find­et eine Ver­mö­gensvol­lüber­tra­gung (§ 174 Abs. 1 UmwG) statt, erlis­cht die Erlaub­nis. Grund hier­für ist, dass auch der über­tra­gende Recht­sträger erlis­cht. Bleibt der Recht­sträger jedoch beste­hen, wie z.B. bei der Abspal­tung (§ 123 Abs. 1 UmwG), erlis­cht auch die Erlaub­nis nicht, son­dern verbleibt bei dem bish­eri­gen Rechtsträger.

Die Erlaub­nis bleibt auch bei formwech­sel­nden Umwand­lun­gen erhal­ten, weil der über­tra­gende Recht­sträger lediglich seine Rechts­form ändert (§§ 190 ff. UmwG) und der Han­del­sname des Unternehmens, also die Fir­ma erhal­ten bleibt (§ 200 UmwG). Wer­den aber Einzelfir­men oder Gesellschaften bürg­er­lichen Rechts in Kap­i­talge­sellschaften umge­wan­delt, erlis­cht der bish­erige Recht­sträger und mit ihm die Erlaubnis.

Betriebsübergang

Bei Betrieb­sübergän­gen kommt es darauf an, ob der Erlaub­nis­in­hab­er nach dem Betrieb­süber­gang als Recht­sträger beste­hen bleibt oder nicht.

Wenn der Erlaub­nis­in­hab­er von einem anderen Unternehmen aufgenom­men wird, also in diesem aufge­ht, so muss für das aufnehmende Unternehmen eine neue Arbeit­nehmerüber­las­sungser­laub­nis beantragt werden.

Wenn der Erlaub­nis­in­hab­er mit einem anderen Betrieb ver­schmilzt und ein neues Unternehmen gegrün­det wird, entste­ht eben­falls ein neuer Recht­sträger, so dass eine neue Arbeit­nehmerüber­las­sungser­laub­nis beantragt wer­den muss.

Nur wenn der Erlaub­nis­in­hab­er einen anderen Betrieb „schluckt“, bleibt der Erlaub­nis­in­hab­er beste­hen und bedarf kein­er neuen Erlaub­nis, muss aber selb­stver­ständlichen die Bun­de­sagen­tur für Arbeit über eventuelle Änderun­gen (neue Adresse, Wech­sel der Geschäfts­führer etc.) informieren.

Wechsel von Organen oder Gesellschaftern

Wech­seln Organe oder Gesellschafter ein­er Kap­i­talge­sellschaft bleibt die Erlaub­nis beste­hen. Sie erlis­cht nur, wenn der Recht­sträger ein­er Kap­i­talge­sellschaft aufgelöst wird oder wenn ein Gesellschafter ein­er Per­so­n­enge­sellschaft wechselt.

Insolvenz

Mit der Insol­venz des Ver­lei­hers fällt die Über­las­sungser­laub­nis nicht automa­tisch weg. Allerd­ings kann die Bun­de­sagen­tur für Arbeit die Erlaub­nis wegen fehlen­der wirtschaftlich­er Leis­tungs­fähigkeit widerrufen.