Eigenschaften der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung wird einer konkreten Person bzw. einem konkreten Rechtsträger erteilt und ist nicht übertragbar. Die Erlaubnis gilt dann für sämtliche Niederlassungen oder Zweigbetriebe des Erlaubnisinhabers. Verschiedene Ereignisse, die den Erlaubnisinhaber betreffen, können daher auch Auswirkung auf die Erlaubnis haben.
Tod des Inhabers
Wenn der Inhaber einer Erlaubnis stirbt, geht sie nicht auf die Erben über. Die Erben dürfen nach dem Tod des Erlaubnisinhabers also keine neuen Überlassungsverträge mehr abschließen. Allerdings können sie nach überwiegender Meinung der Literatur bereits bestehende Verträge noch innerhalb eines Jahres abwickeln (§ 2 Abs. 4 S. 4 AÜG).
Umwandlungen
Wird der Verleiher aufgespalten (§ 123 Abs. 1 UmwG), verschmolzen (§ 2 UmwG) oder findet eine Vermögensvollübertragung (§ 174 Abs. 1 UmwG) statt, erlischt die Erlaubnis. Grund hierfür ist, dass auch der übertragende Rechtsträger erlischt. Bleibt der Rechtsträger jedoch bestehen, wie z.B. bei der Abspaltung (§ 123 Abs. 1 UmwG), erlischt auch die Erlaubnis nicht, sondern verbleibt bei dem bisherigen Rechtsträger.
Die Erlaubnis bleibt auch bei formwechselnden Umwandlungen erhalten, weil der übertragende Rechtsträger lediglich seine Rechtsform ändert (§§ 190 ff. UmwG) und der Handelsname des Unternehmens, also die Firma erhalten bleibt (§ 200 UmwG). Werden aber Einzelfirmen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts in Kapitalgesellschaften umgewandelt, erlischt der bisherige Rechtsträger und mit ihm die Erlaubnis.
Betriebsübergang
Bei Betriebsübergängen kommt es darauf an, ob der Erlaubnisinhaber nach dem Betriebsübergang als Rechtsträger bestehen bleibt oder nicht.
Wenn der Erlaubnisinhaber von einem anderen Unternehmen aufgenommen wird, also in diesem aufgeht, so muss für das aufnehmende Unternehmen eine neue Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beantragt werden.
Wenn der Erlaubnisinhaber mit einem anderen Betrieb verschmilzt und ein neues Unternehmen gegründet wird, entsteht ebenfalls ein neuer Rechtsträger, so dass eine neue Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beantragt werden muss.
Nur wenn der Erlaubnisinhaber einen anderen Betrieb „schluckt“, bleibt der Erlaubnisinhaber bestehen und bedarf keiner neuen Erlaubnis, muss aber selbstverständlichen die Bundesagentur für Arbeit über eventuelle Änderungen (neue Adresse, Wechsel der Geschäftsführer etc.) informieren.
Wechsel von Organen oder Gesellschaftern
Wechseln Organe oder Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft bleibt die Erlaubnis bestehen. Sie erlischt nur, wenn der Rechtsträger einer Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft wechselt.
Insolvenz
Mit der Insolvenz des Verleihers fällt die Überlassungserlaubnis nicht automatisch weg. Allerdings kann die Bundesagentur für Arbeit die Erlaubnis wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit widerrufen.