Verstoß gegen den Offenlegungsgrundsatz
§ 1 Abs.1 S.5 AÜG schreibt vor, dass alle Fälle, welche das deutsche Recht als Arbeitnehmerüberlassung definiert, vertraglich auch als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet werden müssen, was man auch als Offenlegungsgrundsatz bezeichnet.
Findet ein Fremdpersonaleinsatz statt, den das deutsche Recht als Arbeitnehmerüberlassung versteht, welcher aber von den Vertragsparteien nicht als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet wird, liegt ein Fall der sogenannten verdeckten Arbeitnehmerüberlassung vor.
Die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung wird mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € geahndet. Weiterhin besteht das Risiko, dass eine bereits erteilte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis wieder entzogen wird.