Equal Pay in der Leih- & Zeitarbeit
Was ist Equal Pay?
Unter Equal Pay versteht man den Grundsatz, nachdem dem Zeitarbeitnehmer für die Dauer seines Einsatzes beim Kunden mindestens ein Gehalt in der Höhe gezahlt werden muss, in der es die vergleichbaren Stammmitarbeiter des Kunden erhalten. Verkürzt gesagt bedeutet dies: gleiche Arbeit, gleicher Lohn.
Nach § 8 Abs. 1 AÜG ist der Verleiher verpflichtet, “dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren.”
Die Einhaltung dieses Grundsatzes ist für viele Zeitarbeitsunternehmen sehr schwierig, gerade bei kurzfristigen Einsätzen. Um den Equal-Pay Lohn berechnen zu können, muss das Zeitarbeitsunternehmen zuvor beim Entleiher das genaue Gehalt für einen vergleichbaren Mitarbeiter abfragen. Viele Kunden geben diese Information aber nur sehr ungern raus. Gleichzeitig erhält der Kunde so Kenntnis, wie hoch der Lohn des eingesetzten Zeitarbeitnehmers ist, wodurch es dem Kunden ein Leichtes ist, die Marge des Zeitarbeitsunternehmens auszurechnen. Dies kann die Verhandlungsposition des Zeitarbeitsunternehmens immens schwächen.
Zugleich muss das Zeitarbeitsunternehmen das Gehalt des Zeitarbeitnehmers für jeden Einsatz neu berechnen, was einen hohen administrativen und fehleranfälligen Aufwand bedeutet.
Ein Verstoß gegen den Equal-Pay Grundsatz kann jedoch zum Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis führen und hat regelmäßig Bußgelder zur Folge.
Zugleich sieht das Gesetz jedoch auch eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor.
Bei der Anwendung eines Tarifvertrages für die Zeitarbeit darf für die Einsatzdauer von 9 Monaten vom Equal-Pay Lohn abgewichen werden. Dadurch ist es dem Zeitarbeitsunternehmen möglich, dem Zeitarbeitnehmer einen konstanten Lohn zu bezahlen.