Abgrenzung von Dienstvertrag – Werkvertrag und Risikoverteilung
Die Unterscheidung ist wichtig, weil sich aus ihnen rechtlich und tatsächlich verschiedene Ansprüche und Konsequenzen ableiten lassen. Vertrags- und Abrechnungspraxis sollten daher so genau wie möglich sein.
Dienstvertrag
Bei einem Dienstvertrag erbringt der Dienstleister für den Auftraggeber einen Dienst.
Der Dienstleister erbringt hierbei seine Dienste zwar selbstständig und in der Regel frei von Weisungen des Auftraggebers, anders als beim Werkvertrag ist jedoch kein konkretes Arbeitsergebnis geschuldet. Der Dienstleister schuldet dem Auftraggeber lediglich, dass er für den Auftraggeber tätig wird, das unternehmerische Risiko liegt beim Auftraggeber. Selbst wenn am Ende der gewünschte Erfolg nicht eintritt, muss der Auftraggeber für die Erbringung der Dienste vergüten. Der klassische Dienstvertrag ist zum Beispiel der Behandlungsvertrag mit einem Arzt. Der Arzt schuldet nicht die Genesung des Patienten, sondern nur, dass er ihn ordnungsgemäß behandelt. In der Geschäftswelt kommen Dienstverträge in vielen verschiedenen Ausprägungen vor, zum Beispiel als Wartungsvertrag im IT-Bereich, als Beratervertrag oder Vermittlungsvertrag.
Werkvertrag
Der Werkhersteller schuldet seinem Auftraggeber einen „Erfolg“ bzw. ein „Werk“. Er haftet außerdem für seine Arbeit und muss bei Mängeln nachbessern. Der Auftraggeber hat das „Werk“ abzunehmen. Erst nach der Abnahme hat der Werkhersteller einen Anspruch auf Vergütung. Damit liegt das unternehmerische Risiko beim Werkhersteller.
Der Kunde hat kein Weisungsrecht hinsichtlich einzelner Arbeitsschritte. Er kann dem Werkhersteller nur generelle werkbezogene Anweisungen (Aufträge, Pflichtenheft etc.) erteilen.
Der klassische Werkvertrag ist zum Beispiel der Reparaturvertrag mit einem Mechaniker. In der Geschäftswelt kommen Werkverträge in vielen verschiedenen Ausprägungen vor, zum Beispiel als bei Installationsdienstleistungen im IT Bereich, der Projektarbeit oder der Herstellung von Erzeugnissen
Praxistipp
Das Risiko bei der Wahl der Vertragsform besteht darin, dass die Bundesagentur für Arbeit genau kontrolliert, welche Arbeitsform auf dem Papier vertraglich festgesetzt und welche dann tatsächlich ausgeübt wird. So ist es etwa nicht zulässig, einen Vertrag als „Werk- oder Dienstvertrag“ (mehr dazu hier) zu bezeichnen, obwohl tatsächlich Arbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) verliehen werden. Sonst kann ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR drohen (mehr dazu hier).
Wer kein Risiko eingehen will, sollte eher einen Überlassungsvertrag abschließen, statt eines Werk- oder Dienstvertrags. Gerade letzterer weist häufig große Ähnlichkeiten zum Überlassungsvertrag auf. Aus dem Überlassungsvertrag sollte ausdrücklich hervorgehen, dass es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt.