Prüfungscheck der Bundesagentur für Arbeit
Bei der Verlängerung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis führt die Bundesagentur für Arbeit typischerweise eine Betriebsprüfung durch. Dabei setzt die Bundesagentur für Agentur regelmäßig folgende Prüfungsschwerpunkte:
Equal Pay / Equal Treatment
- Anwendung von Tarifverträgen i.S.d. § 8 Abs. 2 AÜG (einschließlich der Tarifverträge über Branchenzuschläge); mehr dazu im Text Branchenzuschläge TV BZ ME
- Gewährung des Equal Pay-Lohns nach 9 Monaten
- Falls keine Tarifverträge Anwendung finden: Einhaltung des Gleichstellungsgrundsatzes (Equal Treatment) gemäß § 8 Abs. 1 AÜG (mehr dazu hier)
Eingruppierung und Entgelt
- Korrekte Eingruppierung des Leiharbeitnehmers in die richtige Entgeltgruppe gemäß der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (mehr dazu im Text Dienstvertrag / Werkvertrag und Abgrenzung zu anderen Vertragsformen)
- Gewährung von Mindestlöhnen einschließlich Lohnuntergrenzen in der Arbeitnehmerüberlassung (mehr dazu im Text Dienstvertrag / Werkvertrag und Abgrenzung zu anderen Vertragsformen)
- Gewährung von Aufwendungsersatz (mehr dazu hier)
- Korrekte Gewährung von Entgelt-/Entgeltersatzleistungen und von Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung auch während Zeiten des Nichteinsatzes (Garantielohn); mehr dazu hier
Formalia und Unterlagen
- Vollständigkeit von Vertragsunterlagen (Arbeitsverträge, Zusatzvereinbarungen, Aufhebungsverträge, Arbeitnehmerüberlassungsverträge, Änderungen)
- Nachweis über Aushändigung des aktuellen Merkblattes der BA
Beachtung der Arbeitgeberpflichten
- Auffälligkeiten hinsichtlich Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit/arbeitsmedizinische Untersuchungen
- Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu allen Zweigen der Sozialversicherung
- Beachtung der Regelungen des TzBfG
- Abführung der Lohnsteuer
- Beachtung der Bestimmungen der Ausländerbeschäftigung (mehr dazu hier)
- Einhaltung der Überlassungshöchstdauer
- Einhaltung der Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht
- Einhaltung der Informationspflicht