Versagungsgründe der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis (Teil III)
Ist der Antragsteller nicht zuverlässig, weil er etwa Vorschriften missachtet (mehr dazu hier) oder vergangene Gesetzesverstöße verschweigt (mehr dazu hier), kann ihm die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung versagt werden. Daneben gibt es noch weitere Versagungsgründe:
Mangelhafte Betriebsorganisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AÜG)
Der Arbeitgeber muss seinen üblichen Arbeitgeberpflichten nachkommen. Anderenfalls kann das dazu führen, dass er keine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis bekommt. Konkret muss er das Arbeitsentgelt ordnungsgemäß abrechnen und auszahlen, seinen Meldungspflichten nachgehen und Steuern und Sozialbeiträge abführen. Zur Betriebsorganisation gehört ferner, dass er über feste Geschäftsräume und eine übliche Büroausstattung verfügt.
Nichtgewähr der im Kundenbetrieb geltenden Arbeitsbedingungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG)
Obwohl § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bereits die Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten nennt, führt § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG den Verstoß gegen das Gleichstellungsgebot nach § 8 AÜG eigens an. Dies unterstreicht die Wichtigkeit der Einhaltung der Vorschriften des § 8 AÜG. Danach muss der Verleiher dem Leiharbeitnehmer entweder Equal Treatment gewähren, oder einen Tarifvertrag für die Zeitarbeit (iGZ/BAP) korrekt anwenden (mehr dazu hier).
Welche Gründe noch zur Versagung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis führen können, finden Sie unter Teil I und Teil II.