Versagungsgründe der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis (Teil III)

Ist der Antrag­steller nicht zuver­läs­sig, weil er etwa Vorschriften mis­sachtet (mehr dazu hier) oder ver­gan­gene Geset­zesver­stöße ver­schweigt (mehr dazu hier), kann ihm die Erlaub­nis zur Arbeit­nehmerüber­las­sung ver­sagt wer­den. Daneben gibt es noch weit­ere Versagungsgründe:

 

Mangelhafte Betriebsorganisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AÜG)

Der Arbeit­ge­ber muss seinen üblichen Arbeit­ge­berpflicht­en nachkom­men. Anderen­falls kann das dazu führen, dass er keine Arbeit­nehmerüber­las­sungser­laub­nis bekommt. Konkret muss er das Arbeit­sent­gelt ord­nungs­gemäß abrech­nen und auszahlen, seinen Mel­dungspflicht­en nachge­hen und Steuern und Sozial­beiträge abführen. Zur Betrieb­sorgan­i­sa­tion gehört fern­er, dass er über feste Geschäft­sräume und eine übliche Büroausstat­tung verfügt.

 

Nichtgewähr der im Kundenbetrieb geltenden Arbeitsbedingungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG)

Obwohl § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG  bere­its die Ver­let­zung arbeit­srechtlich­er Pflicht­en nen­nt, führt § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG den Ver­stoß gegen das Gle­ich­stel­lungs­ge­bot nach § 8 AÜG eigens an. Dies unter­stre­icht die Wichtigkeit der Ein­hal­tung der Vorschriften des § 8 AÜG. Danach muss der Ver­lei­her dem Lei­har­beit­nehmer entwed­er Equal Treat­ment gewähren, oder einen Tar­ifver­trag für die Zeitar­beit (iGZ/BAP) kor­rekt anwen­den (mehr dazu hier).

Welche Gründe noch zur Ver­sa­gung der Arbeit­nehmerüber­las­sungser­laub­nis führen kön­nen, find­en Sie unter Teil I und Teil II.