Versagungsgründe der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis (Teil II)

Neben den „üblichen“ Ver­sa­gungs­grün­den für die Erlaub­nis zur Arbeit­nehmerüber­las­sung (mehr dazu hier) kön­nen bere­its bei der erst­ma­li­gen Stel­lung des Antrages zur Erlaub­nis der Arbeit­nehmerüber­las­sung Gründe vor­liegen, auf­grund der­er die Erlaub­nis nicht erteilt wird:

Fehlerhafte Antragsunterlagen

Reicht der Antrag­steller vorsät­zlich oder fahrläs­sig falsch aus­ge­füllte Antrag­sun­ter­la­gen ein, kann dies dazu führen, dass die Bun­de­sagen­tur für Arbeit die Erlaub­nis gar nicht erst erteilt.

Strohmannverhältnisse

Hat die geschäfts­führende Per­son eines Ver­lei­hers einen Strohmann einge­set­zt, kommt es nicht auf die Zuver­läs­sigkeit dieses Strohmanns an, son­dern auf die hin­ter ihm ste­hende Per­son. Wenn diesem Hin­ter­mann bere­its schon mal die Erlaub­nis ver­sagt wurde, ver­sagt die Bun­de­sagen­tur für Arbeit in aller Regel auch dem Strohmann die Erlaubnis.

Gesetzesverstöße

Ist der Antrag­steller in sein­er Ver­gan­gen­heit wegen began­gener Ver­mö­gens­de­lik­ten verurteilt wor­den, z.B. wegen Betruges, kann das gegen seine Zuver­läs­sigkeit sprechen.

Rel­e­vant sind hier ins­beson­dere Fälle, in denen der Antrag­steller bere­its zuvor mit Vorschriften, die zum Schutze von Arbeit­nehmer dienen, in Kon­flikt ger­at­en ist.

Beispiel: Einem Antrag­steller ist schon mal ein Bußgeld aufer­legt wor­den, weil in seinem Unternehmen gegen das Arbeit­szeit­ge­setz ver­stoßen wurde. In diesem Fall bedarf es oft­mals ein­er aus­führlichen Stel­lung­nahme gegenüber der Bun­de­sagen­tur für Arbeit, um darzule­gen, warum der Antrag­steller trotz dieser Ver­stöße über die erforder­liche Zuver­läs­sigkeit verfügt.

 

Welche Gründe noch zur Ver­sa­gung der Arbeit­nehmerüber­las­sungser­laub­nis führen kön­nen, find­en Sie unter Teil I und Teil III.