Versagungsgründe der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis (Teil II)
Neben den „üblichen“ Versagungsgründen für die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (mehr dazu hier) können bereits bei der erstmaligen Stellung des Antrages zur Erlaubnis der Arbeitnehmerüberlassung Gründe vorliegen, aufgrund derer die Erlaubnis nicht erteilt wird:
Fehlerhafte Antragsunterlagen
Reicht der Antragsteller vorsätzlich oder fahrlässig falsch ausgefüllte Antragsunterlagen ein, kann dies dazu führen, dass die Bundesagentur für Arbeit die Erlaubnis gar nicht erst erteilt.
Strohmannverhältnisse
Hat die geschäftsführende Person eines Verleihers einen Strohmann eingesetzt, kommt es nicht auf die Zuverlässigkeit dieses Strohmanns an, sondern auf die hinter ihm stehende Person. Wenn diesem Hintermann bereits schon mal die Erlaubnis versagt wurde, versagt die Bundesagentur für Arbeit in aller Regel auch dem Strohmann die Erlaubnis.
Gesetzesverstöße
Ist der Antragsteller in seiner Vergangenheit wegen begangener Vermögensdelikten verurteilt worden, z.B. wegen Betruges, kann das gegen seine Zuverlässigkeit sprechen.
Relevant sind hier insbesondere Fälle, in denen der Antragsteller bereits zuvor mit Vorschriften, die zum Schutze von Arbeitnehmer dienen, in Konflikt geraten ist.
Beispiel: Einem Antragsteller ist schon mal ein Bußgeld auferlegt worden, weil in seinem Unternehmen gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen wurde. In diesem Fall bedarf es oftmals einer ausführlichen Stellungnahme gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, um darzulegen, warum der Antragsteller trotz dieser Verstöße über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.
Welche Gründe noch zur Versagung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis führen können, finden Sie unter Teil I und Teil III.