Arbeitszeit und Arbeitszeitkonten in der Leiharbeit
Wieviel ein Leiharbeitnehmer arbeiten muss, kann mit dem Arbeitgeber frei vereinbart werden. Allerdings muss sich die Arbeitszeit an die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetz (ArbZG) halten. Das ArbZG sieht zum Beispiel vor, dass der Arbeitnehmer täglich im Durchschnitt nicht mehr als 8 Stunden arbeiten darf, allerdings kann die Höchstarbeitszeit unter Beachtung entsprechender Ausgleichszeiträume auf bis zu 10 Stunden pro Tag ausgeweitet werden.
Die Tarifvertragswerke für die Zeitarbeit (iGZ und BAP) sehen für Leiharbeitnehmer, die in Vollzeit tätig sind, vor, 35 Stunden die Woche zu arbeiten. Für den konkreten Einsatz richtet sich die Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers in der Regel nach den Begebenheiten im Betrieb des Entleihers und kann somit beispielsweise auch 40 Stunden angepasst werden.
Die Tarifvertragswerke für die Zeitarbeit sehen die Führung von Arbeitszeitkonten vor. Allerdings kann es sein, dass weitere Regeln zu Arbeitszeitkonten beachten werden müssen, wenn die Leiharbeitnehmer in einer sog. Mindestlohnbranche eingesetzt werden. Hier dürfen Arbeitszeitkonten nur geführt werden, soweit dies durch die Mindestlohntarifvertrag zugelassen ist.
So darf ein Leiharbeitnehmer, der in der Fleisch verarbeitenden Industrie eingesetzt wird, überhaupt kein Arbeitszeitkonto führen, weil der entsprechende Mindestlohntarifvertrag das nicht vorsieht.
Sollte sich der Leiharbeitnehmer im Einsatz auf Grundlage des Equal Treatment befinden, darf ein Arbeitszeitkonto dann geführt werden, wenn und soweit ein Arbeitszeitkonto für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geführt werden. Der Verleiher hat hier keine Gestaltungsmöglichkeit.