Reformiertes AÜG seit 1. April 2017 in Kraft
Am 1. April 2017 sind die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft getreten. Hierdurch ist es in vielen Bereichen zu einer Verschärfung der Regeln gekommen.
Neben der bereits zuvor bestehenden Vorschrift, wonach es für den Einsatz von Zeitarbeitnehmern einer Erlaubnis bedarf, ist nun zusätzlich die Pflicht hinzugetreten, das Vertragsverhältnis als Arbeitnehmerüberlassung offen zu legen.
Darüber hinaus wurde die maximale Überlassungsdauer auf 18 Monate beschränkt sowie die Verpflichtung eingeführt, ab dem neunten Monat der Überlassung den Arbeitnehmer nach Equal Pay zu bezahlen. Das AÜG sieht hierzu jedoch verschiedene Ausnahmemöglichkeiten vor.
Verstöße gegen Überlassungsdauer, Offenlegungspflicht und die Erlaubnispflicht können zur sogenannten Fiktion des Arbeitsverhältnisses führen. Danach entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen Zeitarbeitnehmer und Entleiher.
Darüber hinaus sind diese Verstöße ebenso wie ein Verstoß gegen den Equal Pay Grundsatz bußgeldbewehrt.
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