Verstoß gegen Equal Treatment und Equal Pay
§ 8 Abs. 1 S.1 AÜG schreibt vor, dass dem verliehenen Arbeitnehmer, für die Zeit der Überlassung an den Entleiher, die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren sind. Dies bezeichnet man als Equal Treatment.
Diese Vorschrift zur Gleichbehandlung mit den Stammmitarbeitern wird als „Equal Treatment Grundsatz“ bezeichnet. Hinsichtlich der Gleichbezahlung wird die Regel als Equal Pay Grundsatz bezeichnet. Von diesen Regelungen kann durch einen Tarifvertrag für die Zeitarbeit abgewichen werden.
Sollte ein Verleiher jedoch gegen diese Grundsätze verstoßen, ohne dass dies durch einen entsprechenden Tarifvertrag erlaubt ist, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 €. Dies ist umso problematischer, da gerade die Regelungen zum Equal Pay sehr kompliziert sind. Equal Pay erstreckt sich keinesfalls ausschließlich auf den Stundenlohn der vergleichbaren Arbeitnehmer des Kunden sondern auf alle Lohnbestandteile, die in der Lohnabrechnung aufgelistet sind.