Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis

Das Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­setz sieht eine Vielzahl von Bußgeld­tatbestän­den vor. Diese sind in § 16 AÜG aufgestellt.

Darin ist unter anderem der Ver­leih ohne Erlaub­nis geregelt. Dies wird als ille­gale Arbeit­nehmerüber­las­sungser­laub­nis beze­ich­net. Wer ein Arbeit­nehmer über­lässt, oder im Wege des Pay­rolling oder des Staffing bei Kun­den im Ein­satz hat, bedarf der Erlaub­nis zur Arbeit­nehmerüber­las­sung. Wer diese Tätigkeit­en ohne Erlaub­nis vorn­immt, erfüllt den Tatbe­stand der ille­galen Arbeit­nehmerüber­las­sung. Dies wird mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet.

Juris­tisch ist es nicht möglich, Arbeit­nehmerüber­las­sung zu betreiben und sich erst nachträglich die Erlaub­nis zu holen. Auch in diesem Fall liegt eine ille­gale Arbeit­nehmerüber­las­sung vor, die ein Bußgeld in Höhe von 30.000 € aus­löst und außer­dem dazu führt, dass die erteilte Erlaub­nis wider­rufen wird.