Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sieht eine Vielzahl von Bußgeldtatbeständen vor. Diese sind in § 16 AÜG aufgestellt.
Darin ist unter anderem der Verleih ohne Erlaubnis geregelt. Dies wird als illegale Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis bezeichnet. Wer ein Arbeitnehmer überlässt, oder im Wege des Payrolling oder des Staffing bei Kunden im Einsatz hat, bedarf der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Wer diese Tätigkeiten ohne Erlaubnis vornimmt, erfüllt den Tatbestand der illegalen Arbeitnehmerüberlassung. Dies wird mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet.
Juristisch ist es nicht möglich, Arbeitnehmerüberlassung zu betreiben und sich erst nachträglich die Erlaubnis zu holen. Auch in diesem Fall liegt eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vor, die ein Bußgeld in Höhe von 30.000 € auslöst und außerdem dazu führt, dass die erteilte Erlaubnis widerrufen wird.