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Bußgeldverfahren in der Arbeitnehmerüberlassung: Schnelle Hilfe bei Prüfungen und Ermittlungen
Bußgeldverfahren und Ermittlungen in der Arbeitnehmerüberlassung
Ein Prüfhinweis der Bundesagentur für Arbeit kann für Unternehmen schnell weitreichende Folgen haben. Bereits vermeintliche Unstimmigkeiten oder formale Fehler im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung reichen häufig aus, um Ermittlungen oder ein Bußgeldverfahren auszulösen. Dabei stehen nicht nur hohe finanzielle Risiken im Raum, sondern unter Umständen auch die AÜG-Erlaubnis und die wirtschaftliche Stabilität Ihres Unternehmens.
Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen bundesweit bei Verfahren rund um die Arbeitnehmerüberlassung – spezialisiert, schnell und strategisch. Wir analysieren die Vorwürfe, übernehmen die Kommunikation mit der Behörde und entwickeln eine klare Verteidigungsstrategie mit Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen für Ihr Unternehmen.
Typische Auslöser für Bußgeldverfahren
Viele Verfahren beginnen zunächst unscheinbar – etwa mit einer Betriebsprüfung oder einer behördlichen Anfrage. Häufige Gründe für Ermittlungen sind:
- angebliche Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- Probleme rund um die AÜG-Erlaubnis
- Equal-Pay- oder Equal-Treatment-Vorwürfe
- fehlerhafte Vertragsgestaltungen
- Beanstandungen im Rahmen von Betriebsprüfungen
Welche Risiken Unternehmen drohen
Verfahren der Bundesagentur für Arbeit können erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dazu gehören unter anderem hohe Bußgelder, finanzielle Nachforderungen, persönliche Haftungsrisiken für die Geschäftsführung oder im schlimmsten Fall der Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis.
Gerade in der Zeitarbeit ist deshalb schnelles und professionelles Handeln entscheidend.
Warum spezialisierte Unterstützung wichtig ist
Ermittlungs- und Bußgeldverfahren im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung erfordern besondere Expertise. Neben arbeitsrechtlichen Fragen spielen auch die Verwaltungspraxis der Behörden, sozialversicherungsrechtliche Vorgaben, Tarifverträge und aktuelle Rechtsprechung eine zentrale Rolle.
Unsere Kanzlei ist auf Arbeitnehmerüberlassung spezialisiert und kennt die Prüfungs- und Sanktionspraxis der Behörden aus zahlreichen Verfahren. Dadurch können wir Risiken frühzeitig einschätzen und gezielt gegen behördliche Vorwürfe vorgehen.
Frühzeitig handeln und Risiken begrenzen
Je früher Unternehmen auf ein Anhörungsschreiben, eine Prüfung oder ein laufendes Verfahren reagieren, desto besser sind die Verteidigungsmöglichkeiten. Unüberlegte Aussagen oder verspätete Reaktionen können Verfahren unnötig verschärfen und die Risiken erhöhen.
Wir unterstützen Sie dabei, Fehler zu vermeiden, Risiken realistisch einzuschätzen und Ihr Unternehmen rechtlich abzusichern.
Die Bußgeldtatbestände nach dem AÜG
In den vergangenen Jahren haben Bußgeldverfahren stark an Bedeutung gewonnen. Da die Versagung der Erlaubnis oft nicht verhältnismäßig ist, ist die Bundesagentur für Arbeit dazu übergegangen, Verstöße gegen das AÜG durch die Verhängung von Bußgeldern zu ahnden.
Dabei fallen die Strafen teilweise recht hoch aus. Allein der Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen die korrekte Anwendung der Tarifverträge beläuft sich auf bis zu 500.000 EUR (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 7a i.V.m. § 10 Abs. 4, § 16 Abs. 2 AÜG).
Einzelne Bußgeldtatbestände (gem. § 16 Abs. 1 AÜG) können Sie folgender Liste entnehmen. Sie betrifft jeden, der vorsätzlich oder fahrlässig
| § 16 Abs. 1 Nr. | Tatbestand | Bußgeld in EUR |
| 1 | entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überlässt | 30.000 |
| 1a | einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt | 30.000 |
| 1b | entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 einen Arbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt | 30.000 |
| 1c | entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 eine dort genannte Überlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bezeichnet | 30.000 |
| 1d | entgegen § 1 Absatz 1 Satz 6 die Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig konkretisiert | 30.000 |
| 1e | entgegen § 1 Absatz 1b Satz 1 einen Leiharbeitnehmer überlässt | 30.000 |
| 1f | entgegen § 1b Satz 1 Arbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt | 30.000 |
| 2 | einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, tätig werden lässt | 500.000 |
| 2a | eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet | 2.500 |
| 3 | einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt | 2.500 |
| 4 | eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet | 1.000 |
| 5 | eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt | 1.000 |
| 6 | seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt | 30.000 |
| 6a | entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet | 1.000 |
| 7a | entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 eine Arbeitsbedingung nicht gewährt | 500.000 |
| 7b | entgegen § 8 Absatz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Mindeststundenentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt | 500.000 |
| 8 | einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt | 1.000 |
| 8a | entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Leiharbeitnehmer tätig werden
lässt |
500.000 |
| 9 | entgegen § 13a Satz 1 den Leiharbeitnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert | 2.500 |
| 10 | entgegen § 13b Satz 1 Zugang nicht gewährt | 2.500 |
| 11 | entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei dieser Prüfung nicht mitwirkt | 30.000 |
| 12 | entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet | 30.000 |
| 13 | entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt | 30.000 |
| 14 | entgegen § 17b Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet | 30.000 |
| 15 | entgegen § 17b Absatz 1 Satz 2 eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht | 30.000 |
| 16 | entgegen § 17b Absatz 2 eine Versicherung nicht beifügt | 30.000 |
| 17 | entgegen § 17c Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder | 30.000 |
| 18 | entgegen § 17c Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält | 30.000 |
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
Wir begleiten Sie in allen Phasen eines Bußgeld- oder Ermittlungsverfahrens:
- sofortige rechtliche Einschätzung von Spezialisten
- umfassende Analyse der Vorwürfe und der Handlungsoptionen
- Entwicklung einer konkreten Verteidigungsstrategie
- Übernahme der Kommunikation mit der Bundesagentur für Arbeit
- Verteidigung — bundesweit, gerichtlich & außergerichtlich
- Prävention: Vermeidung künftiger Verfahren gegen Ihr Unternehmen



