Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME
Damit der Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung von Branchenzuschlägen nach einem TV BZ hat, muss der Geltungsbereich des jeweiligen TV BZ für den konkreten Leiharbeitnehmer eröffnet sein. Grundsätzlich spielen die TV BZ derzeit nur für die Überlassung an Industriebetriebe (mehr dazu hier) eine Rolle. Im folgenden Text wird beispielhaft der Branchenzuschlagstarifvertrag für die Metall und Elektrobranche erläutert.
Räumlicher Geltungsbereich
Die TV BZ gelten grundsätzlich für ganz Deutschland.
Persönlicher Geltungsbereich
Der Tarifvertrag betrifft nur Arbeitnehmer, die als Leiharbeitnehmer bei einem Kunden eingesetzt werden. Selbstständige oder Arbeitnehmer auf Werkvertragsbasis werden nicht erfasst. Die Tätigkeit der eingesetzten Leiharbeitnehmer (kaufmännisch oder gewerblich) spielt keine Rolle. So hat auch eine Bürokraft im Industriebetrieb Anspruch auf Zahlung der Branchenzuschläge.
Fachlicher Geltungsbereich
Der fachliche Geltungsbereich definiert für welche Betriebe der Industrie die TV BZ Anwendung findet. Beispielsweise gelten gemäß § 1 Nr. 2 TV BZ ME die vergleichsweise sehr hohen Zuschläge des TV BZ ME nur für Einsätze in Betrieben der Metall- und Elektroindustrie. Der TV BZ ME muss von allen Verleihern angewendet werden, die den iGZ/BAP-TV anwenden, weil die TV BZ einen Bestandteil der Tarifvertragswerke von iGZ und BAP bilden. Verleiher müssen den TV BZ ME nicht anwenden, wenn sie ihr Personal auf Grundlage des Equal Treatment verleihen und die Tarifverträge von iGZ/BAP nicht mit ihren Leiharbeitnehmern vereinbart haben.
(Hinweis: iGZ und BAP haben zum Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) fusioniert. Die Tarifverträge von iGZ und BAP haben jedoch weiterhin unter dem jeweiligen Namen Bestand.)
Zusammengefasst gilt
- Es kommt allein auf die Branchenzugehörigkeit des Betriebes an. Ein Betrieb ist u.a. gekennzeichnet durch seine organisatorische Eigenständigkeit und einen eigenständigen arbeitstechnischen Zweck, dem er verfolgt.
- Neben‑, Hilfsbetriebe und sonstige unselbstständige Betriebsteile werden stets dem Hauptbetrieb zugeschlagen.
- Die Branchenzugehörigkeit richtet sich nach dem Zweck des Betriebes und nicht nach der Tätigkeit der Mitarbeiter.
- Bei Mischbetrieben kommt es auf die überwiegend ausgeübte Tätigkeit der Arbeitnehmer an.
- Keine Zuschläge werden gezahlt für Einsätze in Handwerksbetrieben.
- Bestehen Zweifel über die Branchenzugehörigkeit des Kunden? Nur dann kommt es auf den dort tatsächlich angewandten Tarifvertrag an (Ausnahme: Der TV BZ Chemie soll immer gelten, wenn der Kunde bereits den Chemie TV anwendet).
Ermittlung des Branchenzuschlags (am Beispiel des TV BZ ME)
Wie hoch der Branchenzuschlag ausfällt, berechnet sich nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb und folgenden Prozentwerten die zu dem sich aus der Entgeltgruppe (E1-E9) ergebenden Grundlohn hinzuaddiert werden.
Konkret am Beispiel des TV BZ ME bedeutet dies gemäß § 2 TV BZ ME:
TV BZ Metall/Elektro | |
Zuschlagshöhe | E 1–9 |
ab 6. Woche | 15% |
ab 3. Monat | 20% |
ab 5. Monat | 30% |
ab 7. Monat | 45% |
ab 9. Monat | 50% |
ab 15. Monat | 65% |
Der Zuschlag wird gem. § 2 Abs. 2 TV BZ ME für Einsätze im Kundenbetrieb gezahlt. Wird der Leiharbeitnehmer im Betrieb eines anderen Entleihers eingesetzt, beginnt die Berechnung der Einsatzzeiten zur Ermittlung der Höhe der Branchenzuschläge von neuem.
Wechselt der Leiharbeitnehmer jedoch zwischen Betrieben, die alle zum gleichen Entleiher gehören, so werden die Einsatzzeiten addiert.