Versagungsgründe der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis (Teil I)
Die Erteilung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hängt von der Entscheidung der zuständigen Bundesagentur für Arbeit ab (mehr dazu hier). § 3 Abs. 1 AÜG listet die Gründe auf, aufgrund derer die Bundesagentur für Arbeit dem Antragsteller die Erlaubnis verweigern bzw. entziehen kann. Die einzelnen Gründe haben wir in drei zusammenhängenden Beiträgen hier und hier aufgeführt.
Missachtung von Vorschriften
Wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass der Verleiher unzuverlässig ist, kann die Bundesagentur für Arbeit dem Verleiher die Erlaubnis versagen. Bei dem Begriff der „Zuverlässigkeit“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. § 3 Abs. 1 AÜG zählt zunächst eine Anzahl von Gründen auf, bei deren Vorliegen von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers auszugehen ist.
Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ wird deutl. gemacht, dass diese Regelung nicht abschließend ist, sondern nur eine beispielhafte Aufzählung enthält.
Als unzuverlässig wird gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG eingestuft wird, wer insbesondere gegen folgende Vorschriften verstößt:
- Sämtliche sozialversicherungsrechtliche Vorschriften der Kranken‑, Renten,- Unfall‑, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
- Melde- und Anzeigepflichten und insbesondere die Verpflichtung zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen
- die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, die Nichtabführung anderer Steuern, wie z.B. der Umsatzsteuer
- Ordnungsvorschriften über die Arbeitsvermittlung nach §§ 14 I 1 GewO, §§ 292 ff. SGB III und z.B. die Einlösung von Vermittlungsgutscheinen nach § 421g SGB III
- Regelungen über die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern, z.B. nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ArGV und § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthaltsG
- öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzbestimmungen, nach dem ArbZG, dem MuSchG, dem JArbSchG und Unfallverhütungsvorschriften nach § 11 VI AÜG
- Gesetzliche Höchstgrenzen täglich zulässiger Arbeitszeiten nach dem ArbzG
Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ wird deutl. gemacht, dass diese Regelung nicht abschließend ist, sondern nur eine beispielhafte Aufzählung enthält.
Weiterhin sieht § 3 Abs. 1 Nr. 2 AÜG einen Grund für die Versagung der Erlaubnis vor, wenn der Verleiher nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen (mehr dazu hier).
Außerdem kann die Erlaubnis versagt werden, wenn der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die ihm nach § 8 AÜG zustehenden Arbeitsbedingungen (Equal Treatment und Equal Pay) (mehr dazu hier) einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt (mehr dazu hier).
Aber nicht jeder Verstoß gegen eine dieser Vorschriften führt sofort zur Versagung oder Nichtverlängerung der Erlaubnis. So ziehen etwa gelegentliche Abrechnungsfehler bei Urlaub oder Krankheit allein keine Versagung der Erlaubnis nach sich.
Welche Gründe noch zur Versagung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis führen können, finden Sie unter Teil II und Teil III.