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Versagungsgründe der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis (Teil I)
Bei der Verteidigung gegen Versagungsgründe nach dem AÜG vertrauen Unternehmen auf erfahrene Spezialisten
Gerade wenn potentielle Versagungsgründe die AÜG-Erlaubnis gefährden oder behördliche Maßnahmen drohen, kommt es auf erfahrene Spezialisten an, welche die rechtlichen und praktischen Anforderungen genau kennen.
Unternehmen wenden sich daher an unsere Kanzlei, weil wir uns nicht nur nebenbei mit Arbeitnehmerüberlassung beschäftigen, sondern seit vielen Jahren konsequent auf dieses Fachgebiet spezialisiert sind.
Unsere Arbeit beginnt mit einer gründlichen Analyse der Vorwürfe und der Entwicklung einer klaren Verteidigungsstrategie. Dabei übernehmen wir die Kommunikation mit den Behörden strukturiert, zielgerichtet und stets mit Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen für Ihr Unternehmen.
Denn Verfahren rund um die Arbeitnehmerüberlassung gehören zu den anspruchsvollsten Bereichen des Arbeitsrechts und erfordern weit mehr als allgemeines arbeitsrechtliches Wissen.
Ihr Vorteil? Wir vermeiden wirtschaftliche Folgen für Ihr Unternehmen!
Dank unserer langjährigen Spezialisierung kennen wir die Versagungsgründe sowie Prüfungsmaßstäbe der Behörden, typische Angriffspunkte und die strategisch entscheidenden Fragen in AÜG-Verfahren aus einer Vielzahl erfolgreich begleiteter Mandate. Unsere Mandanten profitieren von über 25 Jahren Erfahrung im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung, umfangreicher Expertise aus mehr als 1.000 Verfahren sowie einer praxisnahen und strategischen Beratung.
Gerade bei Anhörungen, Prüfungen oder drohenden Maßnahmen ist eine schnelle und durchdachte Reaktion entscheidend, um Risiken zu minimieren und den laufenden Geschäftsbetrieb zu sichern.
Wenn die AÜG-Erlaubnis auf dem Spiel steht, zählt vor allem eines: frühzeitige und spezialisierte Unterstützung. Unsere Kanzlei vertritt bundesweit Unternehmen und Personaldienstleister in allen Fragen rund um die Arbeitnehmerüberlassung – erfahren, spezialisiert und mit klarem strategischem Fokus.
Versagungsgründe nach dem AÜG
Die Erteilung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hängt von der Entscheidung der zuständigen Bundesagentur für Arbeit ab (mehr dazu hier). § 3 Abs. 1 AÜG listet die Gründe auf, aufgrund derer die Bundesagentur für Arbeit dem Antragsteller die Erlaubnis verweigern bzw. entziehen kann. Die einzelnen Gründe haben wir in drei zusammenhängenden Beiträgen hier und hier aufgeführt.
Missachtung von Vorschriften
Wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass der Verleiher unzuverlässig ist, kann die Bundesagentur für Arbeit dem Verleiher die Erlaubnis versagen. Bei dem Begriff der „Zuverlässigkeit“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. § 3 Abs. 1 AÜG zählt zunächst eine Anzahl von Gründen auf, bei deren Vorliegen von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers auszugehen ist.
Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ wird deutl. gemacht, dass diese Regelung nicht abschließend ist, sondern nur eine beispielhafte Aufzählung enthält.
Als unzuverlässig wird gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG eingestuft wird, wer insbesondere gegen folgende Vorschriften verstößt:
- Sämtliche sozialversicherungsrechtliche Vorschriften der Kranken‑, Renten,- Unfall‑, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
- Melde- und Anzeigepflichten und insbesondere die Verpflichtung zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen
- die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, die Nichtabführung anderer Steuern, wie z.B. der Umsatzsteuer
- Ordnungsvorschriften über die Arbeitsvermittlung nach §§ 14 I 1 GewO, §§ 292 ff. SGB III und z.B. die Einlösung von Vermittlungsgutscheinen nach § 421g SGB III
- Regelungen über die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern, z.B. nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ArGV und § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthaltsG
- öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzbestimmungen, nach dem ArbZG, dem MuSchG, dem JArbSchG und Unfallverhütungsvorschriften nach § 11 VI AÜG
- Gesetzliche Höchstgrenzen täglich zulässiger Arbeitszeiten nach dem ArbzG
Weiterhin sieht § 3 Abs. 1 Nr. 2 AÜG einen Grund für die Versagung der Erlaubnis vor, wenn der Verleiher nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen (mehr dazu hier).
Außerdem kann die Erlaubnis versagt werden, wenn der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die ihm nach § 8 AÜG zustehenden Arbeitsbedingungen (Equal Treatment und Equal Pay) (mehr dazu hier) einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt (mehr dazu hier).
Aber nicht jeder Verstoß gegen eine dieser Vorschriften führt sofort zur Versagung oder Nichtverlängerung der Erlaubnis. So ziehen etwa gelegentliche Abrechnungsfehler bei Urlaub oder Krankheit allein keine Versagung der Erlaubnis nach sich.
Welche Gründe noch zur Versagung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis führen können, finden Sie unter Teil II und Teil III.
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
- Korrespondenz mit der Bundesagentur für Arbeit
- Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren
- Eilanträge an Sozialgerichte mit dem Ziel, die Anordnung des Sofortvollzuges einer Erlaubnisversagung aufzuheben
- Vorgehen gegen erteilte Auflagen und Widerrufsvorbehalte
- Erstellung von Gutachten zu prüfungsrelevanten Sachverhalten (z.B. Entgeltfortzahlung, Modelle variabler Arbeitszeitgestaltung, Kurzfristeinsätze, Entsendesachverhalte, Freelancerstatus etc.)
- Aktenrevisionen
- Folgetrainings bei fehlendem Fachwissen
- Bußgeldverfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit inkl. Vertretung vor den Arbeitsgerichten



