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Versagungsgründe der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis (Teil I)

Bei der Verteidigung gegen Versagungsgründe nach dem AÜG vertrauen Unternehmen auf erfahrene Spezialisten

Ger­ade wenn poten­tielle Ver­sa­gungs­gründe die AÜG-Erlaub­nis gefährden oder behördliche Maß­nah­men dro­hen, kommt es auf erfahrene Spezial­is­ten an, welche die rechtlichen und prak­tis­chen Anforderun­gen genau kennen. 

Unternehmen wen­den sich daher an unsere Kan­zlei, weil wir uns nicht nur neben­bei mit Arbeit­nehmerüber­las­sung beschäfti­gen, son­dern seit vie­len Jahren kon­se­quent auf dieses Fachge­bi­et spezial­isiert sind.

Unsere Arbeit begin­nt mit ein­er gründlichen Analyse der Vor­würfe und der Entwick­lung ein­er klaren Vertei­di­gungsstrate­gie. Dabei übernehmen wir die Kom­mu­nika­tion mit den Behör­den struk­turi­ert, ziel­gerichtet und stets mit Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkun­gen für Ihr Unternehmen. 

Denn Ver­fahren rund um die Arbeit­nehmerüber­las­sung gehören zu den anspruchsvoll­sten Bere­ichen des Arbeit­srechts und erfordern weit mehr als all­ge­meines arbeit­srechtlich­es Wissen.

Ihr Vorteil? Wir vermeiden wirtschaftliche Folgen für Ihr Unternehmen! 

Dank unser­er langjähri­gen Spezial­isierung ken­nen wir die Ver­sa­gungs­gründe sowie Prü­fungs­maßstäbe der Behör­den, typ­is­che Angriff­spunk­te und die strate­gisch entschei­den­den Fra­gen in AÜG-Ver­fahren aus ein­er Vielzahl erfol­gre­ich begleit­eter Man­date. Unsere Man­dan­ten prof­i­tieren von über 25 Jahren Erfahrung im Bere­ich der Arbeit­nehmerüber­las­sung, umfan­gre­ich­er Exper­tise aus mehr als 1.000 Ver­fahren sowie ein­er prax­is­na­hen und strate­gis­chen Beratung. 

Ger­ade bei Anhörun­gen, Prü­fun­gen oder dro­hen­den Maß­nah­men ist eine schnelle und durch­dachte Reak­tion entschei­dend, um Risiken zu min­imieren und den laufend­en Geschäfts­be­trieb zu sich­ern.

Wenn die AÜG-Erlaub­nis auf dem Spiel ste­ht, zählt vor allem eines: frühzeit­ige und spezial­isierte Unter­stützung. Unsere Kan­zlei ver­tritt bun­desweit Unternehmen und Per­sonal­dien­stleis­ter in allen Fra­gen rund um die Arbeit­nehmerüber­las­sung – erfahren, spezial­isiert und mit klarem strate­gis­chem Fokus.

Versagungsgründe nach dem AÜG

Die Erteilung der Erlaub­nis zur Arbeit­nehmerüber­las­sung hängt von der Entschei­dung der zuständi­gen Bun­de­sagen­tur für Arbeit ab (mehr dazu hier). § 3 Abs. 1 AÜG lis­tet die Gründe auf, auf­grund der­er die Bun­de­sagen­tur für Arbeit dem Antrag­steller die Erlaub­nis ver­weigern bzw. entziehen kann. Die einzel­nen Gründe haben wir in drei zusam­men­hän­gen­den Beiträ­gen hier und hier aufgeführt.

Missachtung von Vorschriften

Wenn Tat­sachen die Annahme begrün­den, dass der Ver­lei­her unzu­ver­läs­sig ist, kann die Bun­de­sagen­tur für Arbeit dem Ver­lei­her die Erlaub­nis ver­sagen. Bei dem Begriff der „Zuver­läs­sigkeit“ han­delt es sich um einen unbes­timmten Rechts­be­griff. § 3 Abs. 1 AÜG zählt zunächst eine Anzahl von Grün­den auf, bei deren Vor­liegen von der Unzu­ver­läs­sigkeit des Antrag­stellers auszuge­hen ist.

Durch die Ver­wen­dung des Wortes „ins­beson­dere“ wird deutl. gemacht, dass diese Regelung nicht abschließend ist, son­dern nur eine beispiel­hafte Aufzäh­lung enthält.

Als unzu­ver­läs­sig wird gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG  eingestuft wird, wer ins­beson­dere gegen fol­gende Vorschriften ver­stößt:

  1. Sämtliche sozialver­sicherungsrechtliche Vorschriften der Kranken‑, Renten,- Unfall‑, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
  2. Melde- und Anzeigepflicht­en und ins­beson­dere die Verpflich­tung zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen
  3. die Ein­be­hal­tung und Abführung der Lohn­s­teuer, die Nichtabführung ander­er Steuern, wie z.B. der Umsatzsteuer
  4. Ord­nungsvorschriften über die Arbeitsver­mit­tlung nach §§ 14 I 1 GewO, §§ 292 ff. SGB III und z.B. die Ein­lö­sung von Ver­mit­tlungsgutscheinen nach § 421g SGB III
  5. Regelun­gen über die Beschäf­ti­gung von aus­ländis­chen Arbeit­nehmern, z.B. nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ArGV und § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthaltsG
  6. öffentlich-rechtliche Arbeitss­chutzbes­tim­mungen, nach dem ArbZG, dem MuSchG, dem JArb­SchG und Unfal­lver­hü­tungsvorschriften nach § 11 VI AÜG
  7. Geset­zliche Höch­st­gren­zen täglich zuläs­siger Arbeit­szeit­en nach dem ArbzG

Weit­er­hin sieht § 3 Abs. 1 Nr. 2 AÜG einen Grund für die Ver­sa­gung der Erlaub­nis vor, wenn der Ver­lei­her nach der Gestal­tung sein­er Betrieb­sorgan­i­sa­tion nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeit­ge­berpflicht­en ord­nungs­gemäß zu erfüllen (mehr dazu hier).

Außer­dem kann die Erlaub­nis ver­sagt wer­den, wenn der Ver­lei­her dem Lei­har­beit­nehmer die ihm nach § 8 AÜG zuste­hen­den Arbeits­be­din­gun­gen (Equal Treat­ment und Equal Pay) (mehr dazu hier) ein­schließlich des Arbeit­sent­gelts nicht gewährt (mehr dazu hier).

Aber nicht jed­er Ver­stoß gegen eine dieser Vorschriften führt sofort zur Ver­sa­gung oder Nichtver­längerung der Erlaub­nis. So ziehen etwa gele­gentliche Abrech­nungs­fehler bei Urlaub oder Krankheit allein keine Ver­sa­gung der Erlaub­nis nach sich.

 

Welche Gründe noch zur Ver­sa­gung der Arbeit­nehmerüber­las­sungser­laub­nis führen kön­nen, find­en Sie unter Teil II und Teil III.

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

  • Kor­re­spon­denz mit der Bun­de­sagen­tur für Arbeit
  • Durch­führung von Wider­spruchs- und Klageverfahren
  • Eilanträge an Sozial­gerichte mit dem Ziel, die Anord­nung des Sofortvol­lzuges ein­er Erlaub­nisver­sa­gung aufzuheben
  • Vorge­hen gegen erteilte Aufla­gen und Widerrufsvorbehalte
  • Erstel­lung von Gutacht­en zu prü­fungsrel­e­van­ten Sachver­hal­ten (z.B. Ent­gelt­fortzahlung, Mod­elle vari­abler Arbeit­szeit­gestal­tung, Kurzfris­tein­sätze, Entsende­sachver­halte, Free­lancer­sta­tus etc.)
  • Akten­re­vi­sio­nen
  • Fol­ge­train­ings bei fehlen­dem Fachwissen
  • Bußgeld­ver­fahren gegen die Bun­de­sagen­tur für Arbeit inkl. Vertre­tung vor den Arbeitsgerichten