Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Um in Deutschland Arbeitnehmerüberlassung zu betreiben, ist eine Erlaubnis erforderlich. Das gilt für natürliche Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Erbgemeinschaften, also sog. Personengesamtheiten, Personengesellschaften, wie OHG und KG und juristische Personen, wie eine AG oder eine GmbH.
Kurz gesagt: Das Erfordernis der Erlaubnis gilt für alle Verleiher.
Die für die Erteilung zuständige Behörde ist die Bundesagentur für Arbeit.
Um die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu beantragen sind folgende Unterlagen (in deutscher Sprache) einzureichen:
- Ausgefülltes Antragsformular zur Erteilung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis
- aktueller Handelsregisterauszug,
- Gesellschaftsvertrag,
- Gewerbeanmeldung,
- Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde,
- Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister,
- Bescheinigung der Berufsgenossenschaft (Unfallversicherungsträger),
- Bescheinigungen der Krankenkassen, bei denen die Mehrzahl der Arbeitnehmer versichert sind,
- Nachweis über liquide Mittel, z.B. sofort verfügbare Guthaben oder Kreditbestätigungen über Kontokorrentkredit. Hinsichtlich der Bonität müssen mindestens € 10.000,00 nachgewiesen werden. Dies gilt bei einer beabsichtigten Beschäftigung von bis zu fünf Leiharbeitnehmern. Bei mehr als fünf Leiharbeitnehmern sind für jeden € 2.000,00 an liquiden Mitteln nachzuweisen,
- Muster eines Arbeitsvertrages,
- Muster eines Überlassungsvertrages.
Im Falle eines Antragsstellers, der seinen Sitz nicht in Deutschland hat, müssen von Fall zu Fall, diverse weitere Dokumente eingereicht werden, zum Beispiel Führungszeugnisse aus dem Heimatland oder eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach der Recht des Heimatlandes oder eine Auskunft, dass es im Heimatland einer Erlaubnis nicht bedarf.
Dauer der Erlaubnis
Die Erlaubnis ist auf ein Jahr befristet (§ 2 Abs. 4 S. 1 AÜG). Ein Antrag auf Verlängerung muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Erlaubnis gestellt werden (§ 2 Abs. 4 S. 2 AÜG).
In den ersten drei Jahren überprüft die Bundesagentur für Arbeit den Verleiher regelmäßig, oftmals ein mal im Jahr.
Hat der Verleiher seine Tätigkeit drei Jahre lang ordnungsgemäß und unbeanstandet ausgeübt, kann die Bundesagentur für Arbeit eine unbefristete Erlaubnis erteilen (§ 2 Abs. 5 S. 1 AÜG).
Obwohl kleinere Verstöße gegen gesetzliche Verpflichtungen daran nichts ändern, sieht die Bundesagentur für Arbeit dies in der Praxis enger.
Praxistipp
Ob man im ersten Anlauf gleich die unbefristete Erlaubnis erhält, ist oft Glückssache, eine völlig beanstandungsfreie Arbeit gibt es nun mal nicht. Bei möglichen Streitigkeiten hat es sich bewährt, sein Heil bereits in einer ausführlichen Stellungnahme zur Anhörung und nicht erst in einem Widerspruchsverfahren zu suchen, das auf die Nichterteilung der unbefristeten Erlaubnis folgt. Bei guter Begründung im Anhörungsverfahren lässt sich der eine oder andere Prüfer durchaus noch umstimmen; im Widerspruchsverfahren gelingt das meistens nicht mehr. Ein Klageverfahren ist keine Alternative, weil ein Neuantrag auf Erteilung der unbefristeten Erlaubnis nach Ablauf eines weiteren Jahres der deutlich schnellere Weg ist.
Der Verleiher ist nicht verpflichtet, nach Ablauf von drei Jahren die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zu beantragen. Schon aus Kostengründen verzichten nicht wenige Unternehmen darauf, die unbefristete Erlaubnis zu beantragen. Allerdings stellt die unbefristete Erlaubnis für viele Kunden auch ein Seriositätsargument dar, was deren Erteilung für den überwiegenden Teil der Unternehmen als erstrebenswert erscheinen lässt.
Die unbefristete Erlaubnis erlischt, wenn der Verleiher drei Jahre keinen Gebrauch von ihr gemacht hat (§ 2 Abs. 5 S. 2 AÜG).
Hilfe beim Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Sie benötigen Unterstützung bei der Antragstellung? Unser erfahrenes Anwaltsteam unterstützt Sie gern!