Versagung oder Widerruf der ANÜ-Erlaubnis
Wenn einmal eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis erteilt wurde, muss das nicht bedeuten, dass sie für immer gilt. Es können verschiedene Szenarien eintreten, die dazu führen, dass die einmal erteilte Erlaubnis erlischt (mehr dazu hier). Abgesehen von einem nachträglichem Erlöschen der Erlaubnis, kann sie aber auch von Anfang an versagt werden, oder die Verlängerung der Erlaubnis wird versagt oder die Erlaubnis wird sogar widerrufen. In welchen Fällen das möglich ist und was man dagegen tun kann, haben wir für Sie zusammengetragen.
§ 3 Abs. 1 AÜG
Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis oder ihre Verlängerung kann dann versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- der Antragsteller nicht zuverlässig genug ist, z.B. weil er die Vorschriften und Pflichten aus dem Sozialversicherungs- oder Arbeitsrecht nicht einhält. Dazu zählen etwa, die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen sowie Vorschriften, die hinsichtlich der Arbeitsvermittlung, des Arbeitsschutzes oder der Ausländerbeschäftigung gelten (mehr dazu hier),
- der Betrieb so organisiert ist, dass der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, seinen üblichen Pflichten nachzukommen (mehr dazu hier),
- der Arbeitgeber dem Leiharbeitnehmer die ihm nach § 8 AÜG zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt (mehr dazu hier).
Trifft einer dieser Punkte zu, kann die Bundesagentur für Arbeit dem Antragsteller die Erlaubnis versagen, bzw. eine bereits erteilter Erlaubnis entziehen. Um die erforderlichen Informationen zu erhalten, kann sich die Bundesagentur für Arbeit auf Personalakten des Arbeitgebers stützen und muss keine weiteren Ermittlungen durchführen.
Beispiel
Die Bundesagentur für Arbeit wirft dem Erlaubnisinhaber vor, gegen seine Verpflichtungen, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, verstoßen zu haben. Die zahlreichen Verstöße sind Ergebnis verschiedener Betriebsprüfungen und in den Personalakten dokumentiert. Der Erlaubnisinhaber argumentiert, dass die Prüfungsergebnisse unrichtig und die Personalakten unabsichtlich unsauber geführt worden sind. Die Bundesagentur für Arbeit kann ihm dennoch die AÜG-Erlaubnis entziehen und muss den Sachverhalt nicht näher untersuchen.
Praxistipp
Ein nicht im Gesetz genannter, praktisch jedoch oft vorkommender Versagungsgrund ist “Schlampigkeit” bei der Beschaffung und Vorlage von Unterlagen, die die Bundesagentur für Arbeit angefordert hat. Hier ist unbedingt eine schnelle und adäquate Reaktion auf solche Anforderungen zu empfehlen, um die Versagung der ANÜ-Erlaubnis zu vermeiden.