Wer braucht in Deutschland eine ANÜ-Erlaubnis?

Alle Unternehmen, gle­ich ob inländis­che oder aus­ländis­che, benöti­gen in Deutsch­land eine Arbeit­nehmerüber­las­sungser­laub­nis, sobald sie eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 S. 1, 2 AÜG ausüben.

§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 AÜG
“Arbeit­ge­ber, die als Ver­lei­her Drit­ten (Entlei­h­ern) Arbeit­nehmer (Lei­har­beit­nehmer) im Rah­men ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeit­sleis­tung über­lassen (Arbeit­nehmerüber­las­sung) wollen, bedür­fen der Erlaub­nis. Arbeit­nehmer wer­den zur Arbeit­sleis­tung über­lassen, wenn sie in die Arbeit­sor­gan­i­sa­tion des Entlei­hers eingegliedert sind und seinen Weisun­gen unterliegen.”

Das deutsche Recht erfasst nicht nur den klas­sis­chen Ver­leih von Arbeit­nehmern als Arbeit­nehmerüber­las­sung, son­dern auch alle anderen Kon­stel­la­tio­nen, in denen ein Arbeit­nehmer von einem Unternehmen angestellt ist und Gehalt bezieht, aber bei einem anderen Unternehmen einge­set­zt und dort dem Weisungsrecht unter­wor­fen ist. Selb­st wenn es sich hier nur um kurzzeit­ige Ein­sätze han­delt, oder das Unternehmen, von dem der Arbeit­nehmer sein Gehalt bezieht, aus anderen Grün­den auss­chließlich die Lohnabrech­nung (sog. Pay­rolling) übern­immt, ist dies nach deutschem Recht Arbeit­nehmerüber­las­sung und Bedarf der Erlaub­nis durch die Bun­de­sagen­tur für Arbeit.