Wer braucht in Deutschland eine ANÜ-Erlaubnis?
Alle Unternehmen, gleich ob inländische oder ausländische, benötigen in Deutschland eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, sobald sie eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 S. 1, 2 AÜG ausüben.
§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 AÜG
“Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen.”
Das deutsche Recht erfasst nicht nur den klassischen Verleih von Arbeitnehmern als Arbeitnehmerüberlassung, sondern auch alle anderen Konstellationen, in denen ein Arbeitnehmer von einem Unternehmen angestellt ist und Gehalt bezieht, aber bei einem anderen Unternehmen eingesetzt und dort dem Weisungsrecht unterworfen ist. Selbst wenn es sich hier nur um kurzzeitige Einsätze handelt, oder das Unternehmen, von dem der Arbeitnehmer sein Gehalt bezieht, aus anderen Gründen ausschließlich die Lohnabrechnung (sog. Payrolling) übernimmt, ist dies nach deutschem Recht Arbeitnehmerüberlassung und Bedarf der Erlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit.