Equal Pay und Equal Treatment in der Leiharbeit

Lei­har­beit­nehmer müssen genau­so behan­delt wer­den, wie ihre die fes­tangestell­ten Arbeit­nehmer im Betrieb des Entlei­hers (sog. Stam­mar­beit­nehmer). Dieser Anspruch auf Gle­ich­stel­lung (Equal Treat­ment) ergibt sich aus § 8 Abs. 1 S. 1 AÜG. Das bet­rifft alle wesentlichen Arbeitsbedingungen.

Equal Pay bildet hier­bei eine Teil­menge von Equal Treat­ment. Wenn der Lei­har­beit­nehmer in jed­er Hin­sicht genau wie der Stam­mar­beit­nehmer zu behan­deln ist, spricht man vom Gle­ich­stel­lungs­grund­satz, dem Equal Treatment.

Wenn es nur darum geht, dass der Lei­har­beit­nehmer finanziell wie der Stam­mar­beit­nehmer behan­delt wer­den soll („gle­iche Arbeit, gle­ich­er Lohn“) dann spricht man von Equal Pay.

Wesentliche Arbeitsbedingungen

„Wesentliche Arbeits­be­din­gun­gen“ sind alle nach deutschem Arbeit­srecht vere­in­barten Bedin­gun­gen. Die Abgren­zung ist im Detail umstrit­ten. Sich­er dazu zählen jedoch das Arbeit­sent­gelt, der Urlaub, die Arbeit­szeit, Kündi­gungs­fris­ten und die Führung eines Arbeit­szeitkon­tos.

Wer­den die Arbeits­be­din­gun­gen des Ver­lei­hers mit denen des Kun­den­be­triebes zur Gle­ich­stel­lung des Lei­har­beit­nehmers ver­glichen, muss ein Sach­grup­pen­ver­gle­ich vorgenom­men wer­den. Das bedeutet, die einzel­nen Arbeits­be­din­gun­gen dür­fen nicht isoliert betra­chtet wer­den, son­dern sind in ein­er sog. Sach­gruppe, wie z.B. „Urlaub“ oder „Ent­gelt“ zusammenzufassen.

Abweichungen

Von dem Gle­ich­stel­lungs­grund­satz darf gemäß § 8 Abs. 2 S.1 AÜG abgewichen wer­den, wenn zwis­chen Arbeit­ge­ber und Lei­har­beit­nehmer ein Tar­ifver­trag für die Zeitar­beit Anwen­dung findet.

In diesem Falle ist der Lei­har­beit­nehmer nach dem Tar­ifver­trag zu behandeln.

Aber: Vom Anspruch auf Equal Pay kann nur noch für eine Ein­satz­dauer von 9 Monat­en abgewichen wer­den. Dies bedeutet, dass der Ver­lei­her auch nach den 9 Monat­en Ein­satz­dauer den Lei­har­beit­nehmer nach Tar­ifver­trag behan­deln muss, an Ent­gelt muss der Lei­har­beit­nehmer aber min­destens das Ent­gelt erhal­ten, welch­es der ver­gle­ich­bare Stam­mar­beit­nehmer des Entlei­hers enthält.

Eine län­gere Abwe­ichung ist für höch­stens 15 Monate zuläs­sig, wenn für den Ein­satz ein Tar­ifver­trag über Branchen­zuschläge Anwen­dung find­et. Die Her­an­führung an das Arbeit­sent­gelt des Stam­mar­beit­nehmers ist in diesem Fall nach spätestens sechs Wochen des Ein­satzes stufen­weise vorzunehmen (§ 8 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und 2. AÜG).

Gleichstellungsgrundsatz

Zur Klarstel­lung: Der Gle­ich­stel­lungs­grun­datz sollte nicht mit dem Gle­ich­be­hand­lungs­grund­satz ver­wech­selt wer­den. Der Gle­ich­stel­lungs­grun­datz ist eine Beson­der­heit, die nur in der Arbeit­nehmerüber­las­sung eine Rolle spielt. Der Gle­ich­stel­lungs­grund­satz ver­gle­icht die Arbeits­be­din­gun­gen des Lei­har­beit­nehmers mit denen des Stam­mar­beit­nehmers des Kun­den. Hier hat jede Ver­gle­ichsper­son also einen anderen Arbeitgeber.

Der Gle­ich­be­hand­lungs­grun­datz find­et dage­gen im gesamten Arbeit­srecht Anwen­dung und schreibt vor, dass eine Arbeit­ge­ber seinen eige­nen Arbeit­nehmer nicht sach­grund­los ungle­ich­be­han­deln (m.a.W.: diskri­m­inieren) darf.