Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Um in Deutsch­land Arbeit­nehmerüber­las­sung zu betreiben, ist eine Erlaub­nis erforder­lich. Das gilt für natür­liche Per­so­n­en, nicht rechts­fähige Vere­ine und Erbge­mein­schaften, also sog. Per­so­n­enge­samtheit­en, Per­so­n­enge­sellschaften, wie OHG und KG und juris­tis­che Per­so­n­en, wie eine AG oder eine GmbH.

Kurz gesagt: Das Erforder­nis der Erlaub­nis gilt für alle Ver­lei­her.

Die für die Erteilung zuständi­ge Behörde ist die Bun­de­sagen­tur für Arbeit.

Um die Erlaub­nis zur Arbeit­nehmerüber­las­sung zu beantra­gen sind fol­gende Unter­la­gen (in deutsch­er Sprache) einzureichen:

  • Aus­ge­fülltes Antrags­for­mu­lar zur Erteilung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis
  • aktueller Han­del­sreg­is­ter­auszug,
  • Gesellschaftsver­trag,
  • Gewer­bean­mel­dung,
  • Nach­weis über die Beantra­gung eines Führungszeug­niss­es zur Vor­lage bei ein­er Behörde,
  • Auskün­fte aus dem Gewer­bezen­tral­reg­is­ter,
  • Bescheini­gung der Beruf­sgenossen­schaft (Unfal­lver­sicherungsträger),
  • Bescheini­gun­gen der Krankenkassen, bei denen die Mehrzahl der Arbeit­nehmer ver­sichert sind,
  • Nach­weis über liq­uide Mit­tel, z.B. sofort ver­füg­bare Guthaben oder Kred­itbestä­ti­gun­gen über Kon­toko­r­ren­tkred­it. Hin­sichtlich der Bonität müssen min­destens € 10.000,00 nachgewiesen wer­den. Dies gilt bei ein­er beab­sichtigten Beschäf­ti­gung von bis zu fünf Lei­har­beit­nehmern. Bei mehr als fünf Lei­har­beit­nehmern sind für jeden € 2.000,00 an liq­uiden Mit­teln nachzuweisen,
  • Muster eines Arbeitsver­trages,
  • Muster eines Über­las­sungsver­trages.

Im Falle eines Antragsstellers, der seinen Sitz nicht in Deutsch­land hat, müssen von Fall zu Fall, diverse weit­ere Doku­mente ein­gere­icht wer­den, zum Beispiel Führungszeug­nisse aus dem Heimat­land oder eine Erlaub­nis zur Arbeit­nehmerüber­las­sung nach der Recht des Heimat­landes oder eine Auskun­ft, dass es im Heimat­land ein­er Erlaub­nis nicht bedarf.

Dauer der Erlaubnis

Die Erlaub­nis ist auf ein Jahr befris­tet (§ 2 Abs. 4 S. 1 AÜG). Ein Antrag auf Ver­längerung muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Erlaub­nis gestellt wer­den (§ 2 Abs. 4 S. 2 AÜG).

In den ersten drei Jahren über­prüft die Bun­de­sagen­tur für Arbeit den Ver­lei­her regelmäßig, oft­mals ein mal im Jahr.

Hat der Ver­lei­her seine Tätigkeit drei Jahre lang ord­nungs­gemäß und unbean­standet aus­geübt, kann die Bun­de­sagen­tur für Arbeit eine unbe­fris­tete Erlaub­nis erteilen (§ 2 Abs. 5 S. 1 AÜG).

Obwohl kleinere Ver­stöße gegen geset­zliche Verpflich­tun­gen daran nichts ändern, sieht die Bun­de­sagen­tur für Arbeit dies in der Prax­is enger.

Praxistipp

Ob man im ersten Anlauf gle­ich die unbe­fris­tete Erlaub­nis erhält, ist oft Glückssache, eine völ­lig bean­stan­dungs­freie Arbeit gibt es nun mal nicht. Bei möglichen Stre­it­igkeit­en hat es sich bewährt, sein Heil bere­its in ein­er aus­führlichen Stel­lung­nahme zur Anhörung und nicht erst in einem Wider­spruchsver­fahren zu suchen, das auf die Nichterteilung der unbe­fris­teten Erlaub­nis fol­gt. Bei guter Begrün­dung im Anhörungsver­fahren lässt sich der eine oder andere Prüfer dur­chaus noch umstim­men; im Wider­spruchsver­fahren gelingt das meis­tens nicht mehr. Ein Klagev­er­fahren ist keine Alter­na­tive, weil ein Neuantrag auf Erteilung der unbe­fris­teten Erlaub­nis nach Ablauf eines weit­eren Jahres der deut­lich schnellere Weg ist.

Der Ver­lei­her ist nicht verpflichtet, nach Ablauf von drei Jahren die Erteilung ein­er unbe­fris­teten Erlaub­nis zu beantra­gen. Schon aus Kosten­grün­den verzicht­en nicht wenige Unternehmen darauf, die unbe­fris­tete Erlaub­nis zu beantra­gen. Allerd­ings stellt die unbe­fris­tete Erlaub­nis für viele Kun­den auch ein Seriosität­sar­gu­ment dar, was deren Erteilung für den über­wiegen­den Teil der Unternehmen als erstrebenswert erscheinen lässt.

 

Die unbe­fris­tete Erlaub­nis erlis­cht, wenn der Ver­lei­her drei Jahre keinen Gebrauch von ihr gemacht hat (§ 2 Abs. 5 S. 2 AÜG).

Hilfe beim Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

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RAin Ani­ka Nadler

RA Jörg Hennig